einen Gefühlsausdruck wohl längere Zeit nach dem Strafverfahren. Dass C._____ negative Gefühle gegenüber dem Gesuchsteller hat, der sie gemäss rechtskräftigem Urteil des Obergerichts vom 13. September 2016 u.a. mehrfach vergewaltigt hat, erscheint nicht aussergewöhnlich und lässt offensichtlich keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer damals getätigten Aussagen zu. Die Interpretation des Gesuchstellers, wonach C._____ wütend sowie hässig gewesen sei, da er sie allein gelassen habe und ihre Familie gewollt habe, dass er für immer weg sei, findet so in den elektronischen Mitteilungen keine Stütze.