2.4.3. An einer weiteren Stelle soll sich eine Absprache zwischen mehreren, den Gesuchsteller damals belastenden Frauen ergeben. Der Gesuchsteller fragt zunächst C._____, wieso sie geschrieben habe, dass er es im Namen aller Frauen verdient habe und was sie denn von diesen wisse. Darauf antwortet sie mit «[a]lles», worauf er nachfragt, von wem [sie alles wisse]. Sie antwortet darauf: «Mir hei denk alli gred zaemme». Daraus lässt sich entgegen dem Gesuchsteller weder folgern, wann C._____ mit jemandem gesprochen hat, noch mit wem genau. Selbst wenn sie mit anderen, den Gesuchsteller ebenfalls belastenden Frauen gesprochen hätte, lässt sich daraus keine wahrheitswidrige Absprache ableiten.