2.4.2. An einer weiteren Stelle hat C._____ dem Gesuchsteller geschrieben, dass sie ihn sehen möchte. Diese Mitteilung erfolgte offenbar am 5. Juni 2011 («HAZ» wohl Türkisch für Juni). Der Gesuchsteller behauptet nicht, dass es ihm nicht schon früher möglich gewesen wäre, das neue Beweismittel ins Verfahren einzubringen. Dies wäre denn auch nicht ersichtlich. Mithin hat er von diesem Beweismittel Kenntnis haben müssen und dieses hat sich entsprechend in seinem Herrschaftsbereich befunden. Das Revisionsgesuch ist insoweit als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3).