2.4.1. An einer Stelle spricht der Gesuchsteller C._____ zunächst darauf an, dass sie die Gebärmutter operativ entfernt habe. In der Folge fragt er sie, wieso sie nicht zugeben könne, dass sie «medis», also wohl Medikamente, selber nicht gewollt habe und ob es so schwierig sei, die Wahrheit zu sagen. Darauf antwortet sie: «Du Hesch ja ou i allem glogge». Inwiefern sich daraus Rückschlüsse auf falsche Aussagen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren ziehen lassen würden, ist nicht ersichtlich. Schon gar nicht lässt sich daraus ableiten, C._____ hätte generell «bei allem» gelogen.