2.4. Die vom Gesuchsteller eingereichten elektronischen Mitteilungen sind im Übrigen auch hinsichtlich der zum Nachteil von C._____ begangen Straftaten, in den Verurteilungen erfolgt sind, offensichtlich nicht geeignet, auf im Rahmen eines Revisionsverfahrens massgebliche Falschaussagen von C._____ zu schliessen. Zunächst ist – wie im Übrigen hinsichtlich fast aller eingereichten elektronischen Mitteilungen – nicht klar, von wann und von wem sie (tatsächlich) stammen.