2.3. Ob sich aus den elektronischen Mitteilungen, worin C._____ auf frühere Geldausgaben mit «[i]sch ja mis Geld gs[i] und «[i]g weiβ alles bi ja nid doof» antwortet, tatsächlich ergeben soll, dass sie in Bezug auf die angeklagten Vermögensdelikte falsch ausgesagt habe, erscheint mehr als zweifelhaft. Dies kann allerdings offen bleiben. Der Gesuchsteller wurde von den Vorwürfen der mehrfachen Veruntreuung, eventualiter der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, zum Nachteil von C._____ freigesprochen. Ein Vorwurf eines Betrugs zum Nachteil von C._____ wurde nicht einmal angeklagt.