4. Mit Revisionsgesuch vom 15. November 2023 beantragte A._____ (Gesuchsteller), das Urteil des Obergerichts vom 13. September 2016 sei hinsichtlich der Schuldsprüche zum Nachteil von C._____ aufzuheben und er insoweit freizusprechen. Er beantragte eine Ergänzung des Glaubhaftigkeitsgutachtens sowie des psychiatrischen Gutachtens. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts vom 13. September 2016.