2. Das Bundesgericht hiess eine von A._____ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 18. Mai 2015 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung hinsichtlich der Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten je zum Nachteil von C._____ an das Obergericht zurück.