Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.280 (SST.2016.36) Beschluss vom 6. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Fehlmann Gesuchsteller / A._____, Verurteilter geboren am tt.mm.1984, von der Türkei, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts SST.2016.36 vom 13. September 2016 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Obergericht sprach A._____ mit Urteil SST.2014.67 vom 18. Mai 2015 von den Vorwürfen des versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten und der versuchten schweren sowie einfachen Körperverletzung je zum Nachteil von B._____ und der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie des Diebstahls je zum Nachteil von C._____ frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher Vergewaltigung (zum Nachteil von C._____), Freiheitsberaubung (zum Nachteil von C._____), gewerbsmässigen Betrugs (zum Nachteil von D._____, B._____ und E._____), mehrfachen versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten (zum Nachteil von C._____, D._____, F._____ und E._____), versuchter Erpressung (zum Nachteil von F._____), mehrfacher Nötigung (zum Nachteil von C._____ und D._____), versuchter Nötigung (zum Nachteil von C._____), mehrfacher einfacher Körperverletzung (zum Nachteil von G._____ und F._____), Diebstahls (zum Nachteil von F._____), Veruntreuung (zum Nachteil von F._____), mehrfacher Sachbeschädigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Es entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Zivilklage. 2. Das Bundesgericht hiess eine von A._____ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 18. Mai 2015 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung hinsichtlich der Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten je zum Nachteil von C._____ an das Obergericht zurück. 3. Das Obergericht sprach A._____ mit Urteil SST.2016.36 vom 13. September 2016 zusätzlich vom Vorwurf des versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten zum Nachteil von C._____ frei, während es den Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil von C._____ bestätigte und die Freiheitsstrafe auf 6 ¾ Jahre reduzierte. 4. Mit Revisionsgesuch vom 15. November 2023 beantragte A._____ (Gesuchsteller), das Urteil des Obergerichts vom 13. September 2016 sei hinsichtlich der Schuldsprüche zum Nachteil von C._____ aufzuheben und er insoweit freizusprechen. Er beantragte eine Ergänzung des Glaubhaftigkeitsgutachtens sowie des psychiatrischen Gutachtens. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts vom 13. September 2016. 2. 2.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechts- kräftiges Strafurteil angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der frei- gesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Nicht als neu gelten Beweismittel, wenn sie in ihrer Tragweite falsch gewürdigt worden sind. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen zudem erheblich sein, d.h. geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist. Dass eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen erscheint, genügt nicht. Die Änderung muss vielmehr sicher, höchstwahrscheinlich oder jedenfalls wahrscheinlich sein (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1). 2.2. Der Gesuchsteller reicht mehrere Auszüge von elektronischen Mitteilungen u.a. über […] Messenger zwischen C._____ und ihm ein, woraus sich ergeben soll, dass sie falsch ausgesagt habe. Auf diese wird, soweit im Revisionsgesuch darauf Bezug genommen wird, eingegangen. 2.3. Ob sich aus den elektronischen Mitteilungen, worin C._____ auf frühere Geldausgaben mit «[i]sch ja mis Geld gs[i] und «[i]g weiβ alles bi ja nid doof» antwortet, tatsächlich ergeben soll, dass sie in Bezug auf die angeklagten Vermögensdelikte falsch ausgesagt habe, erscheint mehr als zweifelhaft. Dies kann allerdings offen bleiben. Der Gesuchsteller wurde von den Vorwürfen der mehrfachen Veruntreuung, eventualiter der mehr- fachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, zum Nachteil von C._____ freigesprochen. Ein Vorwurf eines Betrugs zum Nachteil von C._____ wurde nicht einmal angeklagt. Mangels Rechtsschutzinteresses ist insoweit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. -4- 2.4. Die vom Gesuchsteller eingereichten elektronischen Mitteilungen sind im Übrigen auch hinsichtlich der zum Nachteil von C._____ begangen Straftaten, in den Verurteilungen erfolgt sind, offensichtlich nicht geeignet, auf im Rahmen eines Revisionsverfahrens massgebliche Falschaussagen von C._____ zu schliessen. Zunächst ist – wie im Übrigen hinsichtlich fast aller eingereichten elektronischen Mitteilungen – nicht klar, von wann und von wem sie (tatsächlich) stammen. Unabhängig davon lässt sich daraus nicht entnehmen, dass C._____ ausgesagt hätte, dass sie hinsichtlich der gegenüber dem Gesuchsteller erhobenen Vorwürfe gelogen hätte, weder isoliert und erst recht nicht aus dem Zusammenhang. Zunächst ist auffällig, dass es sich bei den elektronischen Mitteilungen hauptsächlich um einen einseitigen Austausch seitens des Gesuchstellers handelt, worauf C._____ häufig nur mit einem Wort zurückschreibt. 2.4.1. An einer Stelle spricht der Gesuchsteller C._____ zunächst darauf an, dass sie die Gebärmutter operativ entfernt habe. In der Folge fragt er sie, wieso sie nicht zugeben könne, dass sie «medis», also wohl Medikamente, selber nicht gewollt habe und ob es so schwierig sei, die Wahrheit zu sagen. Darauf antwortet sie: «Du Hesch ja ou i allem glogge». Inwiefern sich daraus Rückschlüsse auf falsche Aussagen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren ziehen lassen würden, ist nicht ersichtlich. Schon gar nicht lässt sich daraus ableiten, C._____ hätte generell «bei allem» gelogen. 2.4.2. An einer weiteren Stelle hat C._____ dem Gesuchsteller geschrieben, dass sie ihn sehen möchte. Diese Mitteilung erfolgte offenbar am 5. Juni 2011 («HAZ» wohl Türkisch für Juni). Der Gesuchsteller behauptet nicht, dass es ihm nicht schon früher möglich gewesen wäre, das neue Beweismittel ins Verfahren einzubringen. Dies wäre denn auch nicht ersichtlich. Mithin hat er von diesem Beweismittel Kenntnis haben müssen und dieses hat sich entsprechend in seinem Herrschaftsbereich befunden. Das Revisions- gesuch ist insoweit als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Kontaktaufnahme durch C._____ Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zulassen würde, zumal bereits im Urteil des Obergerichts vom 13. September 2016 die Umstände der nicht sogleich erfolgten Anzeige wegen mehrfacher Vergewaltigung – im Übrigen nicht durch sie, sondern durch ihren (damaligen) Ehemann in der Einvernahme vom 20. April 2012 und damit mehr als ein Jahr nach der Tat – ausführlich Thema gewesen ist. Es wurde ein Glaubhaftigkeitsgutachten erstellt und an der Berufungs- verhandlung sowohl die Gutachterin als auch C._____ befragt. -5- 2.4.3. An einer weiteren Stelle soll sich eine Absprache zwischen mehreren, den Gesuchsteller damals belastenden Frauen ergeben. Der Gesuchsteller fragt zunächst C._____, wieso sie geschrieben habe, dass er es im Namen aller Frauen verdient habe und was sie denn von diesen wisse. Darauf antwortet sie mit «[a]lles», worauf er nachfragt, von wem [sie alles wisse]. Sie antwortet darauf: «Mir hei denk alli gred zaemme». Daraus lässt sich entgegen dem Gesuchsteller weder folgern, wann C._____ mit jemandem gesprochen hat, noch mit wem genau. Selbst wenn sie mit anderen, den Gesuchsteller ebenfalls belastenden Frauen gesprochen hätte, lässt sich daraus keine wahrheitswidrige Absprache ableiten. Dass sich Personen, die vermeintlich oder tatsächlich Ähnliches oder Gleiches erlebt haben, austauschen, ist nicht unüblich und auch nicht unzulässig. Die Erheblichkeit ist offensichtlich nicht gegeben. 2.4.4. Offensichtlich nicht erheblich sind weiter die im Wesentlichen vom Gesuch- steller selber erfolgten elektronischen Mitteilungen, wonach er C._____ nach Hause gefahren habe, dass der (damalige) Ehemann von C._____ gerichtlich das Haus habe verlassen müssen und die Kinder zum Grossvater gekommen seien, und zwar unabhängig davon, ob C._____ auf diese Aussagen bejahend geantwortet hat. Diesbezüglich zusätzlich sowie hinsichtlich der Ausführungen betreffend den (damaligen) Ehemann von C._____, wonach dieser damals gedroht habe bzw. dieser ihn, den Gesuchsteller, fälschlicherweise des Diebstahls bezichtigt habe, ist ebenfalls nicht ersichtlich, wieso es ihm nicht schon früher möglich gewesen wäre, diese Tatsachen ins Verfahren einzubringen. Dies wäre denn auch nicht ersichtlich. Das Revisionsgesuch ist insoweit als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. 2.4.5. Der Gesuchsteller stellt auch mehrere Vermutungen auf (u.a. Absprachen zwischen ihn belastenden Frauen, Beeinflussung von C._____ durch den (damaligen) Ehemann). Blosse Hypothesen sind keine revisionsrechtlich relevanten Tatsachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6F_29/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.1). 2.4.6. An einer weiteren Stelle soll sich ergeben, dass C._____ aus Rache sowie Hass gehandelt habe. Sie schreibt zwar dem Gesuchsteller, dass sie ihn hasse. Was davor geschrieben wurde, ist allerdings nicht ersichtlich. Wie sich aus den elektronischen Mitteilungen danach ergibt, hat sie offenbar Kontakt mit dem Gesuchsteller aufgenommen, da sie habe wissen wollen, was mit ihm [seither] passiert sei. Auf die Rückfrage des Gesuchstellers nach dem Grund antwortet sie mit «[u]s rache». Mithin handelt es sich um -6- einen Gefühlsausdruck wohl längere Zeit nach dem Strafverfahren. Dass C._____ negative Gefühle gegenüber dem Gesuchsteller hat, der sie gemäss rechtskräftigem Urteil des Obergerichts vom 13. September 2016 u.a. mehrfach vergewaltigt hat, erscheint nicht aussergewöhnlich und lässt offensichtlich keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer damals getätigten Aussagen zu. Die Interpretation des Gesuchstellers, wonach C._____ wütend sowie hässig gewesen sei, da er sie allein gelassen habe und ihre Familie gewollt habe, dass er für immer weg sei, findet so in den elektronischen Mitteilungen keine Stütze. Mithin stellt der Gesuchsteller teils gleiche, teils neue Vermutungen an, die revisionsrechtlich unbeachtlich sind (siehe vorstehend). Ein allfälliges Motiv für eine Falschaussage war ausgiebig Thema des Verfahrens, wozu auch die Gutachterin des Glaubhaftigkeitsgutachtens ausgiebig an der Berufungsverhandlung befragt wurde. 2.5. Soweit der Gesuchsteller vorbringt, dass er kein Hepatitis C mehr habe, ist auf das Revisionsgesuch mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzu- treten, da der Gesuchsteller vom Vorwurf des versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten zum Nachteil von C._____ freigesprochen wurde. Überdies würde es sich beim Ergebnis des Prüfberichts des Universitätsklinikums H._____ vom 11. Juni 2020 mit Probeentnahme vom 8. Juni 2020 nicht um eine neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsache gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO handeln, sondern um eine nach dem Entscheid eingetretene Tatsache, die revisionsrechtlich unbeachtlich ist. Gleiches gilt im Ergebnis für das Schreiben vom damaligen Verteidiger des Gesuchstellers an die Gutachterin des Glaubhaftigkeitsgutachtens vom 27. September 2023 – auf elektronische Mitteilungen wurde, soweit vom Gesuchsteller im Revisionsgesuch vorgebracht, vorstehend eingegangen –, deren Antwortschreiben vom 31. Oktober 2023 sowie einen aktuellen türkischen Strafregisterauszug des Gesuchstellers. 2.6. Was die Beweisanträge betreffend Ergänzung des Glaubhaftigkeits- gutachtens sowie des psychiatrischen Gutachtens betrifft, stützt sich der Gesuchsteller auf revisionsrechtlich unbeachtliche Tatsachen oder Beweismittel. Diese sind daher abzuweisen. -7- 2.7. Soweit es bereits bekannte Tatsachen oder Beweismittel betrifft, gehen die Vorbringen des Gesuchstellers nicht über eine abweichende Beweis- würdigung hinaus, die bereits auf dem ordentlichen Rechtsweg hätte geltend gemacht werden können. Soweit es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO handelt, sind diese offensichtlich weder einzeln noch gesamthaft erheblich. Eine Änderung des Urteils des Obergerichts vom 13. September 2016 ist offensichtlich nicht sicher, höchstwahrscheinlich oder jedenfalls wahrscheinlich. Das Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit in Frage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (siehe zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_703/2023 vom 23. Januar 2024 E. 2.3 f. mit Hinweisen). Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. 2.8. Für die Entgegennahme von Anzeigen (vgl. Revisionsantrag 4) sind die Strafverfolgungsbehörden und nicht das Obergericht zuständig. 3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsver- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann