3.2. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur Patrick Bürgi, Rechtsanwalt, Baden, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'786.20 zu bezahlen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Patrick Bürgi, Rechtsanwalt, Baden, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'795.30 (inkl. MwSt.) auszurichten. Zustellung an: - 21 - […]