10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Schadenersatzansprüche des Privatklägers werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 112.00, zusammen Fr. 1'612.00, werden dem Privatkläger auferlegt. Die bereits geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.00 wird an die Verfahrenskosten angerechnet.