9. Fällt das Obergericht, wie vorliegend, einen neuen Entscheid (vgl. Art. 408 StPO), so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. Nachdem der Freispruch zu bestätigen ist, ist dies nicht zu beanstanden (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). - 20 - Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, sind dem Beschuldigten die Kosten für seine Verteidigung, die im Betrag nicht bestritten wurden, aus der Staatskasse zu ersetzen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).