Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass, weshalb die am 7. Juni 2023 eingereichte Kostennote insoweit zu kürzen ist, als der Beschuldigte eine Entschädigung basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 250.00 fordert. Ferner ist für die Auslagen eine Pauschale von praxisgemäss 3 % und nicht 4 % zu vergüten. Daraus folgt aufgrund des geltend gemachten und als angemessen erachteten Aufwands von 11 Stunden und 25 Minuten sowie unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (7.7%) eine zu vergütende Entschädigung von Fr. 2'786.20.