8.3. Zudem hat der Privatkläger dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten nach dem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 StPO; BGE 147 IV 47, Regest b und E. 4.2.6 f.). Nach § 9 Abs. 1 Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des frei gewählten Verteidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass, weshalb die am 7. Juni 2023 eingereichte Kostennote insoweit zu kürzen ist, als der Beschuldigte eine Entschädigung basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 250.00 fordert.