7. Die Vorinstanz verwies die Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg. Sie begründete dies damit, dass der Privatkläger die Zivilforderung anlässlich der Hauptverhandlung nicht beziffert habe (vorinstanzliches Urteil E. II/4; vgl. auch Berufungsbegründung S. 6). Diese Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung ist mit Blick auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO nicht zu beanstanden. Die Zivilforderung des Privatklägers ist somit auf den Zivilweg zu verweisen. 8. 8.1. Das vorinstanzliche Urteil und somit der Freispruch des Beschuldigten ist zu bestätigen und die Berufung des Privatklägers ist abzuweisen.