Urteile des Bundesgerichts 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 3.4; 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn ein Stossen mit Sturz des Privatklägers ist als verhältnismässiges Mittel anzusehen, wenn zu Gunsten des Beschuldigten (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon ausgegangen wird, dass der Privatkläger immer lauter werdend, mithin in aufgebrachter Stimmung, den Beschuldigten mehrfach am Arm anfasste und sich dieser von der Anweisung des Beschuldigten, der Privatkläger solle den Beschuldigten nicht anfassen, davon nicht abhalten liess. - 19 -