6. Selbst wenn jedoch von einer Verletzung des Privatklägers durch den Beschuldigten ausgegangen würde, wäre sein Verhalten als rechtmässig zu qualifizieren. Gestützt auf kantonales Polizeirecht darf die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nämlich auch unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen ausüben und geeignete Hilfsmittel einsetzen (§ 44 Abs. 1 PolG [SAR 531.200]). Eine solche im Rahmen der Erfüllung polizeilicher Aufgaben erfolgte und zusätzlich den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrende Straftat ist nach Art. 14 StGB rechtmässig (vgl. BGE 141 IV 417 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 3.4;