Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten des IRM umfassend und schlüssig ist. Die Gutachter setzten sich – anders als die behandelnden Ärzte – mit sämtlichen möglichen Entstehungsursachen auseinander und kamen gestützt darauf zu einer nachvollziehbaren Beurteilung der natürlichen Kausalität. Das Gutachten ist daher beweiskräftig und es besteht entgegen dem Privatkläger kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen. 5.3. Nach dem Dargelegten ist somit nicht ausgewiesen, dass der Beschuldigte den Privatkläger am 12. Mai 2020 verletzt hat.