___ und med. pract. N._____ auch eine Auseinandersetzung mit dem initialen objektiven klinischen Befund (vgl. UA 130) und der stark davon abweichenden Schilderungen über das Verletzungsausmass des Privatklägers (starkes Hämatom [GA 33]) (anders Gutachten [UA 177]). Es geht nicht an, nur auf das vom Patienten subjektiv Geklagte abzustellen.