__ gewesen sein, der den Arm des Privatklägers fixiert hat (vgl. E. 4.3.1.6 hiervor). Zu Recht führten die Gutachter zudem auch aus, dass aufgrund der Eigen- und Fremdangaben die Verletzungen keiner bestimmten Handlung zugeordnet werden konnten (UA 177). Dazu passt, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben bei der polizeilichen Intervention keinen unmittelbaren Schmerz verspürte (vgl. UA 83 Ziff. - 18 -