Ebenso nachvollziehbar ist die gutachterliche Schlussfolgerung, dass es selbst bei der Annahme einer traumatischen Entstehungsgeschichte am Ereignistag zahlreiche mögliche Auslöser gegeben habe. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der Privatkläger vor dem Eintreffen der Polizei bereits eine tätliche Auseinandersetzung mit C._____ hatte, bei der der Privatkläger auf die Treppe stürzte (UA 81 Ziff. 10, UA 85 Ziff. 27 f., GA 64). Ferner soll es Kpl D._____ gewesen sein, der den Arm des Privatklägers fixiert hat (vgl. E. 4.3.1.6 hiervor).