Sie kamen zum Schluss, in der Zusammenschau aus rein subjektiven Angaben der Beteiligten und einem Fehlen eindeutiger, objektiver Verletzungsbefunde könne ein kausaler Zusammenhang zwischen den Veränderungen am rechten Ellenbogengelenk des Privatklägers sowie einem wie auch immer gearteten, stumpfen Trauma am Ereignistag aus rechtsmedizinischer Sicht nicht zweifelsfrei hergestellt werden. Sowohl krankhafte, degenerative Prozesse als auch ein Trauma könnten die festgestellten, unspezifischen Befunde erklären.