5.2. Die Dres. Med. K._____ und L._____ vom Kantonsspital O._____, Institut für Rechtsmedizin (IRM), erstatteten im Auftrag der Staatsanwaltschaft am 28. Februar 2022 ein medizinisches Gutachten betreffend die beim Privatkläger diagnostizierten Befunde am rechten Arm. Sie kamen zum Schluss, in der Zusammenschau aus rein subjektiven Angaben der Beteiligten und einem Fehlen eindeutiger, objektiver Verletzungsbefunde könne ein kausaler Zusammenhang zwischen den Veränderungen am rechten Ellenbogengelenk des Privatklägers sowie einem wie auch immer gearteten, stumpfen Trauma am Ereignistag aus rechtsmedizinischer Sicht nicht zweifelsfrei hergestellt werden.