keine Erkenntnisse über die anschliessend beim Polizeieinsatz stattgefundene tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger ergeben. Entgegen dem Privatkläger folgt daraus auch keine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Beschuldigten, zumal diesem hinsichtlich des Fehlens des Einsatzprotokolls auch kein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann (vgl. GA 57 f.). 5. Weiter strittig und zu prüfen ist, ob sich der Privatkläger durch das (hiervor erstellte) Verhalten des Beschuldigten die in der Anklage genannten Verletzungen am Ellenbogen zugezogen hat.