4.4.3. Nach dem Dargelegten steht einzig fest, dass der Beschuldigte den Privatkläger zu Boden gestossen hat. Es ist jedoch nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Arm des Privatklägers fixiert oder zu fixieren versucht hat. Wie bereits dargelegt, kann auf einen Augenschein und die erneute Befragung von H._____ verzichtet werden. Auch aus den angeblich fehlenden Einsatzprotokollen betreffend den Anruf bei der Alarmzentrale 117 kann der Privatkläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn daraus können sich - 16 -