Die Aussage von H._____ ist somit nicht glaubhaft und vermag nicht zu beweisen, dass der Beschuldigte vom «Tatort» weggerannt und erst später vor ihrer Türe gestanden ist als Kpl D._____. Entgegen dem Privatkläger kann zudem auf eine erneute Einvernahme der Zeugin verzichtet werden. Denn selbst wenn sie nachträglich ihre Aussage noch ergänzen würde, wären diese «neuen» Erinnerungen Jahre nach dem Vorfall nicht plausibel.