Dies ist nicht erklärlich, wenn sie sogar das Zuschliessen der Türe durch den Privatkläger gehört haben will. Ferner ist unerklärlich, wo sich der Beschuldigte ein bis zwei Minuten aufgehalten haben soll, sofern er – wie von H._____, dem Privatkläger und G._____ geschildert – nach der tätlichen Auseinandersetzung die Treppe hinuntergerannt bzw. zügigen Schrittes weggegangen sein soll. Diesfalls wäre jener doch innert sehr kurzer Zeit vom zweiten Stock bei der Wohnungstür von H._____ im Parterre gewesen. Die Aussage von H.___