Hinsichtlich der Aussage von H._____ ist festzuhalten, dass sie das Gespräch der Polizisten mit den Mietern oberhalb ihrer Wohnung und die Aussage des Privatklägers «geh weg» und dessen Türzuschliessen gehört haben will. Das – laut G._____ und dem Privatkläger – laute Rufen «A._____, A._____» des Polizisten hat sie dagegen nicht geschildert. Ebenso wenig hat sie die Diskussionen zwischen dem Polizisten und dem Privatkläger und dass letzterer gemäss G._____ immer lauter wurde, erwähnt. Dies ist nicht erklärlich, wenn sie sogar das Zuschliessen der Türe durch den Privatkläger gehört haben will.