selbst einräumte, es sei schon lange her, durch den Türspion sehe alles sehr klein aus und mache es schwierig, alle Details zu erkennen (UA 113 Ziff. 20), vermag diese Aussage, welche allenfalls auch unbewusst durch Gespräche mit dem Privatkläger beeinflusst ist, nicht zu beweisen, was am 12. Mai 2020 vorgefallen ist. An diesem Ergebnis vermag der vom Beschuldigten beantragte Augenschein zur Feststellung, was grundsätzlich durch den betreffenden Türspion aufgrund der Lichtverhältnisse gesehen werden kann, nichts zu ändern. Auf diese Beweisabnahme kann daher verzichtet werden.