mit dem Rücken zu ihm stehend gesehen habe, der dann in die Wohnung des Privatklägers gefallen sei und er (G._____) erst dann den Privatkläger darunter entdeckt habe. Im späteren Verlauf der Einvernahme schilderte G._____ jedoch, dass er ein Handgemenge beobachtet habe. Er gesehen habe, wie der Polizist den Privatkläger am Arm festgehalten habe und diese zusammen in die Wohnung gefallen seien. Aufgrund dieser Widersprüche und nachdem G._____ selbst einräumte, es sei schon lange her, durch den Türspion sehe alles sehr klein aus und mache es schwierig, alle Details zu erkennen (UA 113 Ziff.