Weiter fällt auf, dass es zwischen dem vom Privatkläger geschilderten Befund am rechten Ellenbogen (geschwollen wie ein Elefant, Verfärbungen) und dem Bericht des Kantonsspitals P._____ vom 12. Mai 2020, wonach keine Schwellung vorhanden gewesen sei und in welchem auch kein Bluterguss an diesem Arm erwähnt wurde (UA 130), Unstimmigkeiten gibt. Diese Diskrepanzen erwecken Bedenken betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers, lässt der damit gezeigte Belastungseifer doch Zweifel entstehen, ob der Privatkläger das Kerngeschehen effektiv so schilderte, wie es sich tatsächlich zugetragen hat.