Dass dies auf den Alkoholkonsum und allfälligen Drogenkonsum des Privatklägers zurückzuführen ist, ist denkbar, kann aber – auch wegen der Verweigerung eines Drogentests – nicht abschliessend beurteilt werden. Weiter fällt auf, dass es zwischen dem vom Privatkläger geschilderten Befund am rechten Ellenbogen (geschwollen wie ein Elefant, Verfärbungen) und dem Bericht des Kantonsspitals P._____ vom 12. Mai 2020, wonach keine Schwellung vorhanden gewesen sei und in welchem auch kein Bluterguss an diesem Arm erwähnt wurde (UA 130), Unstimmigkeiten gibt.