Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers ist festzuhalten, dass er das Kerngeschehen betreffend die Auseinandersetzung mit dem Polizisten bei seinen Einvernahmen ebenfalls immer gleich geschildert hat. Es fällt jedoch auf, dass es ansonsten Unsicherheiten und Diskrepanzen gibt. Anders als vom Privatkläger geschildert, wonach er sich gegenüber dem Polizisten anständig und normal verhalten habe, gab G._____ in Übereinstimmung mit den Aussagen der beiden Polizisten an, dass er gehört habe, dass der Privatkläger immer lauter geworden sei.