__ verfassten Polizeirapport vom 29. Mai 2020 doch einigermassen erstaunen. Denn im Polizeirapport wird – wohl in Verletzung der Vorgaben der Rapportierung (vgl. Art. 307 Abs. 3 StPO) – das zu Boden Stossen des Privatklägers durch den Beschuldigten und das anschliessende Fixieren des Privatklägers am Boden durch die Polizisten überhaupt nicht erwähnt. Diese Ungereimtheit wirft nicht zu vernachlässigende Fragen auf. Dies ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Dem Privatkläger kann jedoch nicht gefolgt werden, sofern er mit solchen Umständen eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Beschuldigten postuliert (vgl. Berufungsbegründung S. 5).