gleich nachgesetzt. Damit lässt sich der Aussage von Kpl D._____ von einem beschwichtigenden Einwirken des Beschuldigten auf den Privatkläger, nachdem dieser hingefallen ist, nichts entnehmen (anders der Beschuldigte, vgl. E. 4.3.1.4 hiervor). In einem ersten Zwischenfazit kann festhalten werden, dass die Aussagen der beiden Polizisten grundsätzlich schlüssig und glaubhaft erscheinen und von einer weiteren Einvernahme keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. An dieser Stelle muss jedoch auch erwähnt werden, dass die Angaben der Polizisten mit Blick auf den von Kpl D._____ verfassten Polizeirapport vom 29. Mai 2020 doch einigermassen erstaunen.