__ war, der sich am Arm des Privatklägers zu schaffen machte, nachdem der Privatkläger durch den Beschuldigten zu Fall gebracht worden war und der Beschuldigte die Beine des Privatklägers fixierte. Gleichwohl bestehen keine Hinweise, dass Kpl D._____ seine Aussage mit dem Beschuldigten abgesprochen hat. Denn es gibt bei den beiden Aussagen durchaus kleinere Unterschiede. So gab Kpl D._____ etwa an, dass er, als er schon auf der Treppe gestanden habe, zum Beschuldigten gesagt habe, es bringe nichts und sie sollten gehen. Ferner gab Kpl D._____ auch an, der Beschuldigte habe, nachdem dieser den Privatkläger zu Boden gestossen gehabt habe, - 14 -