Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschuldigten mit der Aussage von Kpl D._____, die ebenfalls Einzelheiten beinhaltet und den Ablauf des Polizeieinsatzes schlüssig aufzeigt, weitgehend übereinstimmt. Dieser bestätigte insbesondere, dass das Gespräch mit dem Privatkläger von beiden Polizisten (Beschuldigtem und Kpl D._____) geführt wurde, der Privatkläger den Beschuldigten mehrfach anfasste, nachdem von diesem ein Drogenschnelltest verlangt und der Privatkläger die Polizisten zum Verlassen der Wohnung aufgefordert hatte, und dass es schliesslich Kpl D.____