4.4.2. Die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten sind in sich stimmig. Er schilderte jeweils detailliert und nachvollziehbar, wie das Gespräch mit dem Privatkläger (Konfrontation mit den Aussagen des Mieters) ablief. Zwischen den verschiedenen Aussagen des Beschuldigten gibt es keine relevanten Widersprüche und keine Anzeichen, die auf eine Lüge hinweisen. Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschuldigten mit der Aussage von Kpl D._____, die ebenfalls Einzelheiten beinhaltet und den Ablauf des Polizeieinsatzes schlüssig aufzeigt, weitgehend übereinstimmt.