4.4. 4.4.1. Der Beschuldigte räumt ein, dass er es gewesen sei, der den Privatkläger zu Boden gestossen hat. Dies bestätigte auch Kpl D._____. Vor diesem Hintergrund ist erstellt – auch wenn der Privatkläger den Beschuldigten nicht abschliessend identifizieren konnte und verwechselt, mit welchem Polizisten (Wm mbA I._____) er später wegen des Joints telefonierte (vgl. Bericht der Regionalpolizei Q._____ vom 22. Juni 2020) –, dass es der Beschuldigte war, der den Privatkläger zu Fall brachte. Im Übrigen bestehen hinsichtlich dieser Auseinandersetzung zwischen den Aussagen des Beschuldigten und von Kpl D._____ einerseits und jenen des Privatklägers und G.__