vor der Wohnung des Privatklägers gesehen (UA 112 Ziff. 11). Weiter führte er aus, es sei ein Handgemenge gewesen (UA 113 Ziff. 19). Der Polizist sei ein grosser Mann gewesen und habe den Privatkläger mehr oder weniger verdeckt. Er habe nur einen Polizisten von hinten gesehen, wie dieser den Privatkläger festgehalten und wie sie in die Wohnung gefallen seien. Wie genau dieser den Privatkläger festgehalten habe, könne er nicht sagen (UA 113 Ziff. 20). Der Polizist sei ziemlich schnell aufgestanden und zügig in Richtung Treppe gegangen. Ob er gerannt sei, könne er nicht sagen, da er die Treppe nicht habe sehen können (UA 114 Ziff. 22).