Er (Kpl D._____) sei dann in Richtung Wohnungseingangstür gegangen und der Privatkläger habe den Beschuldigen von hinten ein bisschen in den Rücken gestossen. Der Beschuldigte habe gesagt, er gehe selbst, der Privatkläger müsse ihn nicht berühren. Der Privatkläger habe den Beschuldigten noch an dessen linkem Arm gepackt und habe ihn hinausführen wollen. Der Beschuldigte habe nach aussen abgewehrt und sei ebenfalls in Richtung Wohnungseingang gegangen. Der Privatkläger und der Beschuldigte hätten danach noch laut weiter diskutiert. Er (Kpl D.__