Nachdem der Privatkläger am 2. November 2021 an der Einvernahme des Beschuldigten teilgenommen hatte, gab er an, er sei sicher, dass es nicht der andere sei. Also könne es nur der Beschuldigte gewesen sein. Der andere Polizist sei im Parterre unten gewesen (UA 126 Ziff. 9). Bei ihm sei nur ein Polizist gewesen (UA 127 Ziff. 14).