4.3.1.5. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 11. Mai 2021 (vgl. UA 79 ff.) gab der Privatkläger an, die Polizisten hätten zuerst mit C._____ gesprochen. Dann habe er (der Privatkläger) gehört, wie jemand im Treppenhaus zweimal seinen Namen geschrien habe. Der Polizist sei vor die Wohnungstür gekommen. Die Stimme des Polizisten habe sich nicht verändert. Dieser habe ihn aggressiv angesprochen und gefragt, was hier passiert sei. Er (der Privatkläger) habe gesagt, er hole die Abmahnung an die Mieterin. Das habe den Polizisten überhaupt nicht interessiert. Er (der Privatkläger) habe darüber sprechen wollen, sei jedoch wieder in die Wohnung gegangen und habe den Brief zurückgelegt.