Dann sei Kpl D._____ zur Hilfe gekommen und dieser habe probiert, den Privatkläger zu fixieren (UA 74 Ziff. 8). Kpl D._____ habe den rechten Arm des Privatklägers gehabt (UA 75 Ziff. 12). Er (der Beschuldigte) habe nie einen Polizeigriff beim Privatkläger angewendet, er habe dessen Arm nie berührt (UA 75 Ziff. 14). Als Kpl D._____ die Fixation aufgelöst habe, sei der Privatkläger in die Wohnung gegangen. Sie hätten noch einen Moment verharrt und seien dann die Treppe hinuntergegangen (nicht gerannt) (UA 75 Ziff. 16). Sie hätten dann im Treppenhaus gewartet.