als der Privatkläger ihn ein weiteres Mal angefasst und habe wegstossen wollen. Er (der Beschuldigte) habe den Privatkläger erneut von sich weggestossen. Daraufhin sei der Privatkläger rückwärts gestrauchelt und zu Boden gefallen. Dieser sei dann auf dem Boden gesessen und habe wild zu gestikulieren angefangen. Er (der Beschuldigte) sei zu ihm hinunter, habe ihn mit der Hand zum Eigenschutz gegen die Wand gedrückt und relativ klar gesagt, dass er (der Privatkläger) mit dem Anfassen und verbalen Austicken endlich aufhören solle. Der Privatkläger habe sich dann von ihm gelöst, sich abgedreht und in Richtung Wohnung kriechen wollen. Dann sei Kpl D._____