Dieser Aufforderung sei der Privatkläger aber nicht nachgekommen. Dieser habe ihn wieder am Arm angefasst und wegstossen wollen. Er (der Beschuldigte) habe ihn daraufhin mit einer Stossbewegung von sich weggestossen. Das habe ihm aber nicht gereicht. Obwohl er ihm gesagt habe, er solle ihn (den Beschuldigten) nicht anfassen, habe dieser ihn erneut angefasst. Er (der Beschuldigte) habe ihn wieder weggestossen. Kpl D._____ und er (der Beschuldigte) hätten dann die Wohnung verlassen. Der Privatkläger sei ihnen gefolgt und habe sie als Wichser sowie Arschlöcher betitelt.