4.3.1.4. Der Beschuldigte gab bei seiner Einvernahme vom 26. März 2021 (zusammengefasst, vgl. UA 71 ff.) an, sie hätten den Privatkläger mit den Informationen der Nachbarn konfrontiert, wonach der Privatkläger nicht geschlagen worden sei und das Natel der Frau zu Boden geworfen haben soll. Das habe dem Privatkläger nicht gepasst und er sei ausfällig geworden. Der Privatkläger habe darauf gedrängt, die Kündigung des Mietverhältnisses zu zeigen. Der Beschuldigte habe ihm zu verstehen gegeben, dass dies nicht ihr Aufgabengebiet sei. Sie hätten den Privatkläger damit konfrontiert, dass er (der Privatkläger) auch beschuldigt worden sei.