4.3.1.2. Dem von Wachtmeister mbA I._____ geschriebenen Bericht der Regionalpolizei Q._____ vom 22. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass der Schreibende und die Gefreite J._____ zur Unterstützung einer anderen Patrouille (bestehend aus dem Beschuldigten und Korporal D._____) ausgerückt seien. Vor Ort habe mit dem Privatkläger gesprochen werden können. Dieser habe einen Drogenschnelltest verweigert (beigezogene Akten ST.2020.4031). -8-