3. 3.1. Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Laut Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. -6-