_, die die Freundin des Privatklägers sei, habe den Vorfall nicht beobachtet (Berufungsantwort S. 6). Betreffend die Kausalität des Gesundheitsschadens verweist der Beschuldigte auf die Schlussfolgerungen des IRM, wobei kein Anlass bestehe, davon abzuweichen (Berufungsantwort S. 7 f.). Damit sei weder die Täterschaft des Beschuldigten erwiesen noch das ihm vorgeworfene Verhalten mit der erforderlichen Sicherheit als kausal festgestellt, weshalb kein Schuldspruch erfolgen könne (Berufungsantwort S. 9).